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statt Reparaturkosten: Ersatz des Wiederbeschaffungswerts

Unter bestimmten Umständen haben Sie statt der Reparaturkosten nur Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts (ggf. abzüglich des Restwerts) des Fahrzeugs. Ob Sie nur die Reparaturkosten oder nur den Wiederbeschaffungswert (ggf. abzüglich Restwert) oder wahlweise eines von beiden als Schadensersatz beanspruchen können, hängt von der Beantwortung der Frage ab: "In welchem Verhältnis stehen die tatsächlichen oder geschätzten Reparaturkosten (RK) und die Wertminderung (WM) einerseits zum Wiederbeschaffungswert (WW) und zum Restwert (RW) andererseits?". Es gibt 4 mögliche Varianten:

Variante 1: (RK + WM) > (WW + 30 %)

Dies ist der klassische wirtschaftliche Totalschadensfall. In diesem Fall erhalten Sie nur den Wiederbeschaffungsaufwand (WA) ersetzt, dieser berechnet sich so: (WA) = (WW) − (RW). Sie bekommen keine Reparaturkosten erstattet, auch dann nicht, wenn Sie nur unterhalb der Grenze "WW + 30 %" reparieren lassen. Nutzen Sie das Fahrzeug weiter, ist nicht der Ihnen ggf. von der Versicherung angebotene höhere RW anzusetzen, sondern der niedrigere RW, den Ihr Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat.

Variante 2: WW < (RK + WM) <= (WW + 30 %)

In diesem Fall haben Sie die Wahl:

  • Sie können entweder den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert worden ist. Besteht der Nachweis in der Reparaturrechnung, bekommen Sie die darin ausgewiesenen Reparaturkosten ersetzt. Besteht der Nachweis in einem Nachbesichtigungsgutachten (oder aussagekräftigen Fotos), bekommen Sie die im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten (also ohne Mehrwertsteuer) ersetzt. Voraussetzung für beide Fälle ist jedoch, dass Sie Ihr Fahrzeug wenigstens 6 Monate weiterbenutzen
     
  • Oder Sie verzichten auf eine Reparatur (oder reparieren nur teilweise). Dann können Sie sich den im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert auszahlen lassen.

Variante 3: (WW - RW) < (RK + WM) <= WW

Auch in diesem Fall haben Sie die Wahl:

  • Sie können entweder eine Reparaturrechnung vorlegen und dann die darin ausgewiesenen Reparaturkosten ersetzt. Eine Weiterbenutzung des Fahrzeugs für mindestens 6 Monate, wie bei Variante 2, ist nicht erforderlich.
     
  • Oder Sie rechnen Ihren Schaden auf der Basis der im Gutachten geschätzten Reparaturkosten ab. Dann bekommen Sie die geschätzten Netto-Reparaturkosten ersetzt, müssen jedoch das Fahrzeug wenigstens 6 Monate weiterbenutzen (wenn nötig, nach Herstellung eines verkehrssicheren Zustands)
     
  • Oder Sie verzichten auf eine Reparatur (oder reparieren nur teilweise). Dann können Sie sich den im Gutachten ausgewiesenen Netto-Wiederbeschaffungswert (also ohne Mehrwertsteuer) abzüglich Restwert auszahlen lassen. Schaffen Sie sich ein Ersatzfahrzeug an, bekommen Sie den hierfür gezahlten Betrag bis zum im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert ersetzt.

Variante 4: (RK + WM) <= (WW-RW)

In diesem Fall bekommen Sie entweder die im Gutachten geschätzten Netto-Reparaturkosten ersetzt. Oder Sie bekommen, wenn Sie eine Rechnung vorlegen, die Ihnen tatsächlich entstandenen Brutto-Reparaturkosten erstattet.

 
Fragen:
1. Welchen Wert hatte das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall? mehr
2. Welchen Restwert hat das Fahrzeug? mehr

TIPP:
Wenn Sie sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen, werden Ihnen die gesamten Ab-, Um- und Anmeldekosten für die betreffenden Fahrzeuge bei den Zulassungsstellen ersetzt. Sie können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten gegen Vorlage der Rechnungen geltend machen oder eine Pauschale in Höhe von 50 € gegen Vorlage einer Kopie des neuen Kfz-Scheins.

Noch ein TIPP:
Falls Sie Ein- oder Anbauten (HiFi-Anlage, Telefon, Anhängerkupplung usw.) in das neue Fahrzeug umbauen lassen wollen, werden auch diese Kosten übernommen.

 

Kamrath & Säverin, Rechtsanwälte

Anschrift:
Knaackstraße 86
10435 Berlin
(Prenzlauer Berg)
Tel: 030-44039523
Fax: 030-44039524
 
Internet:
www.anwalt-berlin.de
Das Wichtigste... ×

...nach dem Unfall:

Holen Sie erst unabhängigen Rat ein! Informieren Sie die Versicherungen erst 2 oder 3 Tage nach dem Unfall!

Überlassen Sie die Regulierung des Unfalls nur Ihrem Arzt, Ihrem Rechtsanwalt und Ihrer Werkstatt - in dieser Reihenfolge!

Wert vor dem Unfall ×

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist der Marktwert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, also der Geldbetrag, den Sie für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug aufwenden müssten. Der Restwert (der Wert des Fahrzeugs nach dem Unfall) ist für die Frage, welchen Wiederbeschaffungswert das Fahrzeug hat, ohne Belang.

Die Frage, welchen Wert das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall hatte, kann zuverlässig nur ein Sachverständiger beantworten. Der Sachverständige, der mit der Schätzung der voraussichtlichen Reparaturkosten beauftragt wird, wird auch den Fahrzeugwert schätzen. Zwei wichtige Hinweise:

1. Auch hier wird deutlich, dass es besonders wichtig ist, einen eigenen, freien Sachverständigen beauftragen. Überlassen Sie die Auswahl des Sachverständigen niemals der Versicherung! Beauftragen Sie den Sachverständigen möglichst schnell, da viele Versicherungen eigene Sachverständige beschäftigen und alles versuchen, das Fahrzeug durch diese Sachverständigen besichtigen zu lassen. Leider muss man immer wieder feststellen, dass diese "versicherungseigenen" Sachverständigen zu einem geringeren Fahrzeugwert gelangen als freie Sachverständige.

2. Bei einem fast noch fabrikneuen Kfz (Fahrleistung unter 2.000 km) ist nicht der Wert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall maßgebend, sondern der Neupreis des Fahrzeugs. Dies ist Ihr Vorteil! Denn gerade auf den ersten 2.000 km sinkt der Wert des Fahrzeugs dramatisch.

Restwert ×

Bei der Bestimmung des Restwertes haben Sie die Wahl:

Entweder:
Sie lassen den Restwert von Ihrem Sachverständigen schätzen. Dann ist es egal, ob Sie das Fahrzeug wirklich verkaufen - denn bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswerts ist in der Regel der geschätzte Restwert maßgebend. Aber aufgepasst: Wenn Sie das Fahrzeug dann zu einem höheren als dem geschätzten Preis verkaufen, sollten Sie - um unnötige Diskussionen zu vermeiden - dies nicht die Versicherung wissen lassen!

Oder:
Sie müssen einen Sachverständigen nicht unbedingt einschalten, wenn Sie das Fahrzeug wirklich verkaufen wollen (also nicht fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen möchten). Dann sollten Sie die Angebote von nicht mehr als 3 Altauto-Aufkäufern einholen und das Fahrzeug zum besten Preis verkaufen. Sie brauchen keine Marktforschung zu betreiben, auch wenn die Versicherungen dies gerne verlangen. Wenn Sie "auf Nummer Sicher gehen" wollen, bieten Sie der Versicherung das Fahrzeug vorher zum Ankauf an und setzen Sie eine Frist von 3 Werktagen. Wenn die Versicherung kein höheres Angebot innerhalb dieser Frist unterbreitet, können Sie das Fahrzeug abgeben und den erzielten Verkaufspreis bei der Berechnung des Wiederbeschaffungswertes zu Grunde legen. Seien Sie vorsichtig, wenn Sie das defekte Fahrzeug für ein Ersatzfahrzeug in Zahlung geben!

Vorsicht bei Inzahlunggabe ×

Achtung!

Wenn Sie die Fahrzeugreste für ein Ersatzfahrzeug in Zahlung geben und Ihnen der Händler für die Reste mehr bietet als den vom Gutachter geschätzten Betrag, passen Sie auf, dass die Versicherung den Wiederbeschaffungswert aus dem geschätzten Restwert (und nicht aus dem Wert der Inzahlunggabe!) berechnet. Ihr Argument: "Sie haben nicht einen besseren Restwert erzielt, sondern einen versteckten Rabatt auf den Preis für das Ersatzfahrzeug. Und dieser Rabatt soll natürlich nicht der Versicherung, sondern Ihnen zugute kommen."