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Wertminderung durch Unfallschaden

Durch den Ersatz der Wertminderung (besser: merkantiler Minderwert - "merkantil" = "kaufmännisch") soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage den Unfallschaden nicht verschweigen dürfen, was meist zu einem geringeren Verkaufserlös führt - selbst dann, wenn das Fahrzeug "technisch" gar nicht minderwertig ist, sondern eben nur "kaufmännisch". Unerheblich ist, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich irgendwann verkaufen wollen.

Anspruch auf Ersatz der Wertminderung haben Sie nur dann, wenn

  • Sie die Reparaturkosten (und nicht den Wiederbeschaffungswert!) als Schaden geltend machen und
  • wenn der Schaden erheblich ist.

Früher und - fälschlicherweise häufig immer noch - wurde als Voraussetzung für das Entstehen einer Wertminderung außerdem angesehen, dass das Fahrzeug

  • nicht mehr als 5 Jahre alt ist und
  • eine Fahrleistung von nicht mehr als 100.000 km hat.

Diese starren Grenzen sind jedoch inzwischen passé. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung von Kraftfahrzeugen können auch durchaus ältere Fahrzeuge noch eine Wertminderung erleiden.

Die Höhe der Wertminderung kann meistens dem Sachverständigengutachten entnommen werden. Sie können sie überschlägig aber auch selbst berechnen.

 

 

Kamrath & Säverin, Rechtsanwälte

Anschrift:
Knaackstraße 86
10435 Berlin
(Prenzlauer Berg)
Tel: 030-44039523
Fax: 030-44039524
 
Internet:
www.anwalt-berlin.de
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"Erheblicher" Schaden ×

Erheblich in diesem Sinne ist ein Schaden dann, wenn er nicht Bagatell- oder nicht nur Blechschaden ist (z. B. ein Schaden an der Außenhaut oder an Anbauteilen, der mit einfachen Mitteln so behoben werden kann, dass der ursprüngliche Zustand vollständig wiederhergestellt wird). Als Faustregel gilt, dass ein merkantiler Minderwert dann in Frage kommt, wenn die Reparaturkosten mehr als 10 % des Fahrzeugwertes ausmachen. Dieser %-Satz gilt aber keinesfalls "absolut" - vor allem bei sehr jungen Fahrzeugen kann auch ein %-Satz von 7 % und weniger angenommen werden.

Berechnungsmodelle ×

Beliebt sind zwei Berechnungsmodelle:

1. Die Berechnungsmethode von "Ruhkopf und Sahm", die eigentlich überholt ist, aber von den Gerichten immer noch gerne angewandt wird, berechnet den Betrag des Minderwertes (M) aus den Beträgen für Reparaturkosten (R) und Wiederbeschaffungswert (W) sowie aus dem Alter des Fahrzeugs in Jahren (A). Die Formel lautet - hier sehr vereinfacht - wie folgt:

   M = {[(2xR)/(55xW)] + [29/550]
      - [A/100]} x {R+W}

2. Die Berechnungsmethode nach "Halbgewachs und Berger", die heute gebräuchlicher ist, sich aber noch nicht bei allen Richtern rumgesprochen hat und vom Bundesgerichtshof abgelehnt wird, stellt statt auf das Fahrzeugalter auf dessen Laufleistung ab. Sie berechnet den Betrag des Minderwertes (M) aus der Laufleistung des Fahrzeugs in 1.000-km (L) und dem Betrag der Reparaturkosten (R). Die Formel lautet - hier ebenfalls sehr vereinfacht - wie folgt:

   M = [(117-L) / 500] x R

 
Beispiel

Berechnungsmodelle ×

Beispiel: 3 Jahre alter Pkw (also A=3), Zeitwert 23.000 € (W=23.000), Laufleistung 26.000 km (L=26), geschätzte Reparaturkosten 4.500 € (R=4.500).

   M (1. Methode) =
      {[(2x4.500)/(55x23.000)]
      + [29/550] - [3/100]}
      x {4.500+23.000} = 820,65 €

   M (2. Methode) =
      [(117-26)/500] x 4.500 = 819,00 €

Sachverständige wenden in der Regel noch ein, zwei weitere Berechnungsmodelle an und bilden dann aus allen Werten den Durchschnitt. Denn meistens liegen die Ergebnisse der verschiedenen Berechnungsmethoden nicht so dicht beieinander wie bei diesem geschönten Beispiel.