Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung - und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung. Auf Deutsch: Sie sollen dafür entschädigt werden, dass Sie zu Fuß laufen oder mit der Straßenbahn fahren müssen, aber eigentlich nicht wollen.
Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeug-Typen in Klassen eingestuft sind.
Sofern Sie eine Entschädigung für den Nutzungsausfall geltend machen wollen, müssen Sie den Nachweis erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Aber VORSICHT, Falle! Bzw., sie müssen den Nachweis erbringen, dass Sie sich tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben, z. B. durch Vorlage des Fahrzeugscheins
Tipp:
Die Zeit, für die Sie Nutzungsausfall verlangen können, ist nicht allein die Zeit, in der das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. In der Regel kommt ein Zuschlag für Ihre Überlegungszeit hinzu.
...nach dem Unfall:
Holen Sie erst unabhängigen Rat ein! Informieren Sie die Versicherungen erst 2 oder 3 Tage nach dem Unfall!
Überlassen Sie die Regulierung des Unfalls nur Ihrem Arzt, Ihrem Rechtsanwalt und Ihrer Werkstatt - in dieser Reihenfolge!
Die gängigen Fahrzeugtypen sind in verschiedene Größenklassen (A bis L) eingeteilt, die für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend sind. Einen Überblick gibt die Tabelle unten. Sie können es sich aber auch einfach machen und Ihren Kfz-Vermieter befragen, zu welcher Klasse Ihr beschädigtes Fahrzeug gehört.
Tabelle zur Höhe der Nutzungsausfall- Entschädigung pro Ausfalltag (in Klammern: für Motorräder und -roller), gültig für die Jahre 2009 und 2010
| Gruppe A (bis 30 kW): 23 € (10 €) [Pkw bis 31. Dezember 2008: 27 €] z. B. Citroën C 1, Fiat Panda, Peugeot 107, Toyota Aygo, VW Fox |
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Gruppe B (bis 45 kW): 29 € (15 €) z. B. Citroën C 2, Fiat Punto, Ford Ka, Mazda 2, Nissan Micra, Opel Agila, Opel Corsa, Peugeot 206, Renault Clio, Seat Cordoba, Seat Ibiza, Skoda Fabia, Smart, Toyota Yaris, VW Fox Diesel, VW Polo |
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Gruppe C (bis 60 kW): 35 € (18 €) z. B. Citroën C 3, Fiat Idea, Fiat Stilo, Ford Fiesta, Ford Fusion, Honda Jazz, Mazda 3, Mini One, Nissan Almera, Renault Modus, VW Caddy, VW Polo Diesel |
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Gruppe D (bis 75 kW): 38 € (18 €) z. B. Alfa 147, Audi A 2, Citroën C 4, Ford Focus, Ford Streetka, Honda Civic, Mercedes A-Klasse, Mini Cooper, Nissan Almera Diesel, Opel Astra, Opel Meriva, Opel Tigra, Peugeot 307, Renault Mégane, Seat Altea, Skoda Octavia, VW Golf |
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Gruppe E (bis 90 kW): 43 € (26 €) z. B. Alfa 156, Audi A 3, BMW 1er, Chrysler PT Cruiser, Citroën C 5, Fiat Croma, Fiat Multipla, Ford C-Max, Ford Focus Diesel, Ford Mondeo, Honda Accord, Honda FR-V, Mazda 5, Mazda 6, Mazda MX 5, Mercedes B-Klasse, Mercedes Vaneo, Mitsubishi Grandis, Mitsubishi Outlander, Nissan Almera Tino, Opel Vectra, Opel Zafira, Renault Scénic, Seat Toledo, Skoda Superb, Toyota Avensis, Volvo S 40, VW Golf Diesel, VW Passat, VW Touran |
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Gruppe F (bis 105 kW): 50 € (31 €) z. B. Alfa GT, Audi A 4, BMW 1er Diesel, Chrysler PT Cruiser Diesel, Ford C-Max Diesel, Ford Mondeo Diesel, Honda CR-V, Mazda MPV, Mazda RX 8, Mercedes C-Klasse, Nissan Primera, Opel Signum, Peugeot 407, Renault Laguna, Toyota RAV 4, VW Passat Diesel, VW Touran Diesel, VW Transporter |
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Gruppe G (bis 120 kW): 59 € (46 €) z. B. BMW 3er, Citroën C 8, Fiat Ulysse, Ford Galaxy, Mercedes SLK-Klasse, Peugeot 807, Renault Espace, Seat Alhambra, Toyota Previa, Volvo S 60, VW Caravelle, VW Multivan, VW Sharan |
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Gruppe H (bis 135 kW): 65 € (56 €) z. B. Audi A 6, BMW 3er Diesel, BMW 5er, BMW X 3, Mercedes CLK-Klasse, Mercedes E-Klasse, Mercedes Viano, Nissan 350 Z, Nissan Patrol, Peugeot 607, Renault Vel Satis, Volvo S 80 |
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Gruppe J (bis 150 kW): 79 € (66 €) z. B. BMW 5er Diesel, BMW X 5, Lexus RX, Mercedes CLS-Klasse, Mercedes G-Klasse, Mercedes ML-Klasse, Nissan Murano, Porsche Boxster, Porsche Cayenne, Volvo XC 90, VW Touareg |
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Gruppe K (bis 200 kW): 119 € (-) [Pkw bis 31. Dezember 2008: 91 €] z. B. Audi A 8, BMW 7er, Mercedes S-Klasse, Mercedes SL-Klasse, VW Phaeton |
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Gruppe L (über 200 kW): 175 € (-) [Pkw bis 31. Dezember 2008: 99 €] z. B. Maserati Quattroporte, Mercedes CL-Klasse, Porsche 911 |
Die Tabelle unterscheidet die Fahrzeuge in die Gruppen A bis L. Ist ein Fahrzeug älter als 5 Jahre, so ist der Wert der nächstniedrigeren Gruppe anzusetzen. Ist ein Fahrzeug älter als 10 Jahre, so ist nach eine weitere Gruppe niedriger anzusetzen.
Eine aktuelle, ausführliche und ständig aktualisierte Nutzungsausfalltabelle für spezielle Fahrzeuge mit Fahrzeugen ab Baujahr 1986 wird von Sanden/ Danner/ Küppersbusch/ Rädel/ Splitter herausgegeben. Die Tabelle ist erhältlich bei:
Eurotax-Schwacke GmbH,
Postfach 1162,
63461 Maintal,
Fon: 06181-4050,
Fax: 06181-405136.
Ist Ihr Fahrzeug sogar so exklusiv, dass es nicht einmal in dieser erweiterten Liste enthalten ist, können Sie beim
Schwacke-Service,
Fon: 0190-898876 (1,80 €/min !!)
oder per Fax bei
Eurotax-Schwacke-Expert,
August-Hölscher-Straße 71,
49080 Osnabrück,
Fax: 0541-432915,
gegen im Einzelfall zu vereinbarendes Entgelt den Nutzungsausfall für Ihr Fahrzeug abfragen.
Für beschädigte Wohnwagen wird leider kein Nutzungsausfall gewährt, für Fahrräder jedoch mancherorts inzwischen schon.
Wenn Sie sowohl die Mietwagenkosten geltend machen als auch die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abrechnen wollen (also nicht auf Grund der tatsächlich entstandenen, sondern auf Grund der geschätzten Reparaturkosten), könnten Sie leicht in eine Falle tappen, die Ihnen die Versicherung zu stellen versuchen könnte:
Einerseits müssen Sie für den Mietwagenkosten-Anspruch belegen, dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde. Nichts liegt da näher, als die Reparaturrechnung vorzulegen.
Andererseits: Wenn die Versicherung einmal in Besitz dieser Rechnung ist, ist alles zu spät; Sie können dann nur noch die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten beanspruchen (und nicht mehr die im Gutachten geschätzten).
Wenn Sie die Mietwagenkosten geltend machen, stellen unseriöse Versicherungen manchmal diese Falle, um sich so in Besitz der Rechnung zu bringen. Dabei können Sie den Reparaturnachweis auch z. B. durch eine Bescheinigung (nicht Rechnung!) der Reparaturwerkstatt oder durch die Vorlage von Fotos des reparierten Fahrzeugs erbringen.
Wenn Sie die Reparatur durch ein Foto belegen wollen, halten Sie eine Tageszeitung mit gut lesbarer Schlagzeile ins Bild. Die Schlagzeile dient als Nachweis dafür, daß das Foto nach dem Unfall gemacht wurde und der Schaden also repariert wurde. Reicht der regulierenden Versicherung das Foto allein nicht, so sollte ein Zeuge eine Bestätigung darüber ausstellen, dass das Fahrzeug durch wen wann repariert wurde.
Wurde Ihr Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt, brauchen Sie natürlich eine gewisse Zeit, bis Sie sich entscheiden, was Sie tun. Zunächst müssen Sie vielleicht ein Gutachten einholen, anhand dessen sich feststellen lässt, ob ein Totalschaden vorliegt oder nicht.
Liegt ein Totalschaden vor, können Sie Ihr Fahrzeug unter gewissen Umständen doch reparieren lassen. Auch darüber müssen Sie wieder nachdenken. Vielleicht entschließen Sie sich auch, die Fahrzeugreste zu verschrotten oder zu verkaufen - wieder eine ganz schwere Entscheidung.
Sie sind nicht verpflichtet, schnell zu schießen. Sie haben Anspruch darauf, sich die Sache gut zu überlegen. Und das kann durchaus schon mal eine Woche dauern, vielleicht sogar 10 Tage. Und während dieser Zeit passiert mit Ihrem beschädigten Fahrzeug gar nichts. Und Sie können es nicht nutzen - haben also Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.