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Punkte im Verkehrszentralregister

Sobald eine Ordnungswidrigkeit eine "bestimmte Qualität" erreicht hat und sobald der erlassene Bußgeldbescheid (oder ein Urteil) rechtskräftig geworden ist, werden im Verkehrszentralregister in Flensburg sog. Punkte eingetragen. Bei welchem Vergehen wie viele Punkte eingetragen werden, sehen Sie hier...

Bei Erreichen bestimmter Punktegrenzen bekommt der Betroffene "Post" von der Fahrerlaubnisbehörde.

Sobald 18 Punkte erreicht werden, wird die Fahrerlaubnis entzogen! Aber: Werden 14 Punkte so schnell erreicht oder überschritten, dass man zuvor beim Erreichen von 8 Punkten nicht von der Fahrerlaubnis-Behörde ermahnt werden konnte, so wird man auf 13 Punkte gesetzt. Werden 18 Punkte so schnell erreicht oder überschritten, dass man zuvor beim Erreichen von 14 Punkten nicht aufgefordert werden konnte, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, wird man auf 17 Punkte gesetzt.

Hinweis: Im Verkehrszentralregister werden nicht nur Punkte eingetragen, sondern sämtliche Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von 40 € und mehr und/oder einem Fahrverbot geahndet wurden. Ferner werden alle Straftaten eingetragen, die im Straßenverkehr begangen wurden. Auch die vorläufige und endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperrzeit werden vermerkt.

 

 

Säverin & Kamrath , Rechtsanwälte

Anschrift:
Knaackstraße 86
10435 Berlin
(Prenzlauer Berg)
Tel: 030-44039523
Fax: 030-44039524
 
Internet:
www.anwalt-berlin.de
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Punktanzahl ×

Im Verkehrszentralregister eingetragen werden 7 bis 5 Punkte bei Straftaten und 4 bis 1 Punkt(e) bei Ordnungswidrigkeiten. Im Einzelnen:

7 Punkte: bei den typischen Verkehrs- straftaten des Strafgesetzbuches
6 Punkte: bei weiteren Verkehrsstraf- taten außerhalb des Strafgesetzbuches
5 Punkte: bei allen übrigen Straftaten, die im Straßenverkehr begangen wurden
4 Punkte: bei sehr schweren Ordnungswidrigkeiten, z. B. ...
3 Punkte: bei schweren Ordnungswidrigkeiten wie z. B. ...
2 Punkte: bei mittelschweren Ordnungswidrigkeiten wie z. B. ...
1 Punkt: bei allen übrigen Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld von mindestens 40 € geahndet wurden

Punktegrenzen ×

In § 4 Abs. 3 StVG heißt es:

(3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen:

1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 hinzuweisen.

2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar teilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Unabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung, nach Absatz 9 hinzuweisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.

3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.

Typische Straftaten ×

die typischen Verkehrsstraftaten in diesem Sinne sind z. B.:

- § 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs
- § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
- § 142 StGB: Unfallflucht (wenn zuvor Personen verletzt oder Sachen von bedeutendem Wert beschädigt wurden)
- § 323a StGB: Vollrausch (wenn im Vollrausch eine der vorgenannten Taten begangen wurde)

Weitere Straftaten ×

Verkehrsstraftaten außerhalb des Strafgesetzbuches sind z. B.:

- § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots
- § 22 StVG: Kennzeichenmissbrauch
- § 6 PflVG (Pflichtversicherungs-Gesetz): Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs eines nichtversicherten Kfz

4 Punkte ×

4 Punkte gibt es zum Beispiel bei:

- Überschreiten der 0,5-‰-Grenze (bzw. 0,25-mg/l-Grenze bei Atemalkohol-Messung)
- Einnahme von Drogen (ohne Grenzwert nach unten!)
- mehr als 50 km/h außerorts oder 40 km/h innerorts zu schnell gefahren
- nach mehr als 1 Sekunde bei "Rot" gefahren (bei weniger als 1 Sekunde 3 Punkte)
- Abstand nicht eingehalten (weniger als 2/10 des halben Tachowerts bei mehr als 80 km/h oder weniger als 3/10 des halben Tachowert bei mehr als 130 km/h)
- Fußgänger an Fußgängerüberweg missachtet
- auf Autobahn rückwärts gefahren

3 Punkte ×

3 Punkte gibt es zum Beispiel bei:

- inner- oder außerorts mehr als 25 km/h zu schnell gefahren
- bei Sicht von weniger als 50 m oder bei Glatteis oder Schnee nicht so gefahren, dass Gefährdung eines anderen ausgeschlossen ist
- an Gefahrenstelle, Kreuzung, Bahnübergängen etc. mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
- Abstand nicht eingehalten (weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei mehr als 80 km/h oder weniger als 4/10 des halben Tachowert bei mehr als 130 km/h)
- außerorts rechts überholt
- Vorfahrt missachtet
- bei schlechter Sicht am Tage ohne Licht gefahren
- bis zu 1 Sekunde nach Wechsel auf "Rot" gefahren (bei mehr als 1 Sekunde 4 Punkte)
- Nichtbeachten des Zeichens eines Polizeibeamten
- Überschreiten der zulässigen Achslast eines Kfz oder Anhängers

2 Punkte ×

2 Punkte gibt es zum Beispiel bei:

- Abstand nicht eingehalten (weniger als 4/10 des halben Tachowerts bei mehr als 80 km/h oder weniger als 5/10 des halben Tachowert bei mehr als 130 km/h)
- beim Ausscheren zum Überholen nachfolgenden Verkehr gefährdet
- beim Abbiegen bevorrechtigten Fußgänger missachtet
- an Haltestellen nicht mit Schrittgeschwindigkeit an Omnibus oder Straßenbahn vorbei gefahren
- Überschreiten des "TÜV-Termins" um mehr als 8 Monate

Aufbauseminar ×

§ 4 Abs. 8 StVG: "(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. ..."

Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar kann man sich einen Punkterabatt erkaufen. Legt man innerhalb von 3 Monaten nach dem Aufbauseminar die Teilnahmebescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde vor, so werden Punkte wie folgt gelöscht:

- 4 Punkte, wenn weniger als 9 Punkte erreicht waren
- 2 Punkte, wenn weniger als 14 Punkte erreicht waren
- 2 Punkte, wenn weniger als 18 Punkte erreicht waren und wenn das Aufbauseminar in Form einer individuellen verkehrspsychologische Einzelberatung absolviert wurde

Aufbauseminar ×

§ 4 Abs. 8 StVG: "(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten. ..."

Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar kann man sich einen Punkterabatt erkaufen. Legt man innerhalb von 3 Monaten nach dem Aufbauseminar die Teilnahmebescheinigung der Fahrerlaubnisbehörde vor, so werden Punkte wie folgt gelöscht:

- 4 Punkte, wenn weniger als 9 Punkte erreicht waren
- 2 Punkte, wenn weniger als 14 Punkte erreicht waren
- 2 Punkte, wenn weniger als 18 Punkte erreicht waren und wenn das Aufbauseminar in Form einer individuellen verkehrspsychologische Einzelberatung absolviert wurde