In Zusammenhang mit Verkehrsunfällen haben Blut- und Atemalkohol und Drogen keine bußgeldrechtliche Bedeutung. Denn das Fahren "unter Alkohol" wird, wenn dadurch ein Verkehrsunfall verursacht wurde, grundsätzlich vom Strafrichter geahndet, hat also eine strafrechtliche Bedeutung.
Eine (seltene) Ausnahme gilt nur dann, wenn sicher ist, dass der Verkehrsunfall nicht auf den Alkohol zurückzuführen ist (z. B. wenn dem betrunkenen Fahrer, der ordnungsgemäß an einer roten Ampel wartet, von hinten jemand auffährt). Dann braucht sich der alkoholisierte Unfallbeteiligte tatsächlich nur vor der Bußgeldbehörde zu verantworten.
...nach dem Unfall:
Holen Sie erst unabhängigen Rat ein! Informieren Sie die Versicherungen erst 2 oder 3 Tage nach dem Unfall!
Überlassen Sie die Regulierung des Unfalls nur Ihrem Arzt, Ihrem Rechtsanwalt und Ihrer Werkstatt - in dieser Reihenfolge!
BAK und AAK stehen in Bußgeldsachen gleichberechtigt nebeneinander beim Nachweis des im Körper befindlichen Alkohols (anders in Strafsachen; dort "zählt" in der Regel nur die BAK). Dabei gilt zwischen BAK (in ‰) und AAK (in mg/l) grundsätzlich ein Verhältnis von 2:1. Es ist also egal, welche Messmethode angewandt wird. Die frühere Untauglichkeit der Atemalkohol-Messgeräte zur Beweisführung ist heute passé. Für das Bußgeldverfahren von Bedeutung sind folgende Grenzwerte:
- Bei einer BAK von weniger als 0,5 ‰ bzw. einer AAK von weniger als 0,25 mg/l hat man bußgeldrechtlich nichts zu befürchten. (Allerdings strafrechtlich könnte eine BAK von mehr als 0,3 ‰ bzw. eine AAK von 0,15 mg/l dann verhängnisvoll werden, wenn Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen.)
- Bei einer BAK ab 0,5 ‰ bis unter 1,1 ‰ bzw. bei einer AAK ab 0,25 mg/l muss man mit Bußgeld, Fahrverbot und 4 Punkten rechnen, wenn ansonsten keine Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit vorliegen (sonst Strafbarkeit!), und zwar: Bußgeld beim ersten Mal 500 €, beim zweiten Mal 1.000 €, beim dritten Mal 1.500 €; Fahrverbot beim ersten Mal 1 Monat, danach stets 3 Monate. Ab dem zweiten Mal wird außerdem eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) fällig.
- Bei einer BAK ab 1,1 ‰ kommt kein Bußgeldverfahren mehr in Betracht; dann wird in jedem Fall ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Welche Grenzwerte im strafrechtlichen Sinne von Bedeutung sind, sehen Sie unter "Strafrechtliches --> Alkohol und Drogen".